Wozu braucht man eine Satzung?

Kaum eine Gemeinde in Rheinland-Pfalz hat keine mehr: Satzungen zum Schutz des historischen Ortsbilds. Die Satzungen zeigen auf, was das Bild des Ortes prägt und wie Bauvorhaben entsprechend auszuführen sind. Dabei sind z.B. Formen, Konturen, Maßstab, aber auch Farben und Materialien bestimmt. Welche Dachneigung und welche Ziegelfarbe sind ortsüblich? Welche Fassadenfarben passen nicht ins Ortsbild? Welche erhaltenswerten Eigenheiten gilt es zu erhalten und hervorzuheben?

Am Beispiel einer Bilderfolge, die eine Straße im Landauer Stadtdorf Mörzheim zeigt, wird deutlich, weshalb man gemeinsame Gestaltungsregeln suchen will.

Landau hat zuletzt 1994 eine Satzung für die Ortsteile erlassen. 26 Jahre sind seither vergangen. Auch wenn die Grundrichtung richtig ist, so sind einige Regelungen überholungsbedürftig. 2018 wurde beschlossen, die Satzungen zu erneuern. Das Landesrecht regelt: Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken. Bauliche Anlagen sind mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht stören. Auf die erhaltenswerten Eigenarten der Umgebung ist Rücksicht zu nehmen.

§ 88 Abs 1 Punkt 2 der Landesbauordnung sagt: Die Gemeinden können durch Satzungen Vorschriften erlassen über […] besondere Anforderungen gestalterischer Art an bauliche Anlagen, Werbeanlagen und Warenautomaten zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von kultureller, historischer oder städtebaulicher Bedeutung oder zum Schutz von Kultur- und Naturdenkmälern; dabei können nach den örtlichen Gegebenheiten insbesondere bestimmte Arten von Werbeanlagen und Warenautomaten und die Werbung an bestimmten baulichen Anlagen ausgeschlossen sowie Werbeanlagen und Warenautomaten auf Teile baulicher Anlagen und auf bestimmte Farben beschränkt werden.